Beistandschaft | KES Kindesschutzrecht (allgemein)
Sachverhalt
A. A._____ ist die Mutter von C.________ und D.________. Sie hat die Obhut über die beiden Kinder und wohnt mit ihnen in E.________. Zusammen mit dem in F.________ lebenden Kindsvater G.________ verfügt sie über die gemeinsame elterliche Sorge. B. Nach einer Gefährdungsmeldung bei der KESB Engadin/Südtäler (nachfol- gend: KESB) nahm H.________ als Vertreterin der KESB Kontakt mit A._____ auf. Eine Besprechung mit C.________ und D.________ konnte erst nach der Einholung eines Berichts bei der Hausärztin Dr. med. I.________ und der Schule E.________ stattfinden. C. In der Folge wurde mit Einzelentscheid der KESB vom 11. Mai 2020 ein ambulantes Gutachten bei der Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden (nach- folgend: KJS) eingeholt. Am 26. Mai 2020 ist auch der Vater persönlich über den Stand des Abklärungsverfahrens für seine Kinder informiert worden. D. Am 23. Juli 2020 informierte der Kindesvater die KESB telefonisch darüber, dass der Kindesmutter die Wohnung gekündigt worden sei und die Familie nun provisorisch auf kleinstem Raum beim Grossvater wohne. C.________ habe je- doch mit Hilfe des Grossvaters eine Lehrstelle als Malerin ab 1. August 2020 ge- funden. E. Das Gutachten der KJS vom 28. September 2020 stellte eine Einschrän- kung der Erziehungsfähigkeit der Mutter sowie eine Gefährdung der Entwicklung von C.________ und D.________ fest. Als Massnahmen wurden die psychiatri- sche Begutachtung der Mutter, die psychologische Begleitung von C.________ und D.________ sowie die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft vorgeschla- gen. Das Gutachten wurde auch dem Kindesvater zugestellt und mit ihm bespro- chen. Ebenso wurde das Gutachten am 19. Oktober 2020 der Mutter zusammen mit einer Einladung für eine Anhörung zugestellt. F. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2020 teilte A._____ der KESB mit, sie sei mit dem Gutachten nicht einverstanden und der Besprechungstermin müsse ge- strichen werden. A._____ wurde jedoch mit Schreiben der KESB vom 27. Oktober 2020 und vom 3. November 2020 auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen und ihr wurde geraten, sich im Verfahren vor der KESB rechtlich vertreten zu lassen. Bei- de Schreiben wurden von A._____ negativ kommentiert und auch einer Bespre- chung mit der KESB blieb A._____ fern.
3 / 7 G. Die KESB informierte die Gemeinde E.________ mit Schreiben vom 10. November 2020, dass zur Unterstützung der Familie J.________ eine sozialpäd- agogische Familienbegleitung (nachfolgend: SPF) in Erwägung gezogen werde, deren vorläufige Kostenübernahme die Gemeinde E.________ zu tragen habe. Die Kostengutsprache der Gemeinde ging am 19. November 2020 bei der KESB ein. H. A._____ wurde mit Schreiben der KESB vom 12. November 2020 ebenfalls darüber informiert, dass die KESB für ihre Familie eine SPF installieren und für C.________ und D.________ eine Erziehungsbeistandschaft mit besonderen Be- fugnissen errichten werde und ihr wurde Gelegenheit gegeben, an der Entscheid- sitzung vom 23. November 2020 teilzunehmen oder schriftlich zu den geplanten Massnahmen Stellung zu nehmen. I. Mit Schreiben vom 19. November 2020 teilte A._____ der KESB mit, dass sie keine Erlaubnis gegeben habe, um Entscheidungen für sie zu treffen. Sie wolle keine weitere Sitzung und auch keine weiteren Briefe erhalten. An der Sitzung der KESB nahm sie nicht teil. J. Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 23. November 2020 (vgl. KG act. E.1) wurde für C.________ und D.________ schliesslich eine Beistandschaft nach Kindesschutzrecht (Art. 308 ZGB) errichtet und K.________ zum Beistand er- nannt. Ihm wurden Aufgaben und Kompetenzen nach Art. 308 Abs. 1 ZGB sowie nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zugewiesen. Zudem wurde er aufgefordert, sich unver- züglich nach Erhalt der Ernennungsurkunde die zur Erfüllung der Aufgaben nöti- gen Kenntnisse zu verschaffen und mit der Kindesmutter persönlich Kontakt auf- zunehmen. Ausserdem wurde er angewiesen sechsmonatige Zwischenberichte und jährliche Rechenschaftsberichte einzureichen. Bei Hinweisen auf massgebli- che Veränderungen der Lebensumstände während der Rechenschaftsperiode sollte K.________ die KESB mit einem Bericht informieren und allenfalls ein ge- eignetes Vorgehen empfehlen. Die Kindesmutter, A._____, wurde in demselben Entscheid angewiesen, während sechs Monaten aktiv an einer sozialpädagogischen Familienbegleitung durch L.________ mitzuwirken. K. Bei ihrem Entscheid stützte sich die KESB im Wesentlichen auf die Aus- führungen im Gutachten der KJP, welches die Erziehungsfähigkeit der Kindesmut- ter als eingeschränkt qualifizierte und wonach ohne enge Unterstützung der Mutter in Erziehungsangelegenheiten und ohne eine Begleitung der Kinder bei der Aus-
4 / 7 bildung und Persönlichkeitsentwicklung, deren Entwicklung gefährdet sei. Unter Berücksichtigung, dass A._____ die Zusammenarbeit mit freiwilligen Hilfsangebo- ten und öffentlichen Diensten abgelehnt hatte, und der Grundsätze der Subsidia- rität und der Verhältnismässigkeit von Massnahmen des Kindesschutzrechts, wur- de eine Erziehungsbeistandschaft sowie eine Beistandschaft mit besonderen Be- fugnissen als angezeigt erachtet. L. Mit handschriftlichem Schreiben vom 16. Dezember 2020 teilte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) H.________ mit, dass sie mit dem Entscheid der KESB nicht einverstanden sei (vgl. KG act. A.1). Die KESB leitete dieses Schreiben am 18. Dezember 2020 an das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair weiter, welches dieses wiederum mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 an das Kantonsgericht von Graubünden weiterleitete (vgl. KG act. D.1). II. Erwägungen 1.1. Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB innert 30 Tagen seit Mitteilung schriftlich und begründet Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein- reicht werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizeri- schen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Innerhalb des Kantonsge- richts ist die I. Zivilkammer zuständig (Art. 6 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). 1.2. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffene Person. Im Bereich des Kindesschutzes können nebst den Kindern auch deren Eltern betroffene Personen sein (Daniel Steck, in: Gei- ser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 29 zu Art. 450 ZGB m.w.H.). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ihr wurde der Entscheid zugestellt und sie wird durch den zuspre- chenden mit der Einsetzung eines Beistandes nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB sowie mit den direkt an sie gerichteten Weisungen nach Art. 307 ZGB in ihren Rechten tangiert, sodass sie als vom Entscheid betroffene Person zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist. 2.1. Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und auch das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB).
5 / 7 2.2. Gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen, wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderun- gen gestellt werden dürfen (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zi- vilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085; Daniel Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Von der beschwerdeführenden Partei ist jedoch trotzdem darzulegen und aufzu- zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinan- dersetzen und auch darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch ange- wendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Ein von einer betrof- fenen urteilsfähigen Person unterzeichnetes Schreiben ist hinreichend, wenn das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und aus dem Schreiben hervorgeht, warum sie mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB; Daniel Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB; vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich PQ190046 vom 31. Juli 2019, E. 2.1 m.H.a. BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und 138 III 374 E. 4.3.1;). Immerhin kann somit erwartet werden, dass sich die Beschwerdeführerin mit den Begründungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und in der Be- schwerde erklärt, weshalb diese unzutreffend oder ungenügend sein sollen. Die vorliegende Beschwerde vermag – wie dem Folgenden hervorgeht – nicht einmal diesen geringen Anforderungen zu genügen. 2.3. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2020 hat die Beschwerdeführerin hand- schriftlich mitgeteilt, dass sie mit dem Entscheid der KESB nicht einverstanden sei. Der Eingabe sind weder Anträge zu entnehmen noch enthält die Eingabe eine Begründung. Aus der Eingabe geht auch nicht hervor, gegen welchen Entscheid der KESB (C.________ oder D.________) die Beschwerdeführerin Beschwerde erhebt (vgl. KG act. A.1). Sie vermag somit nicht einmal den geringen Anforderun- gen an eine Eingabe gegen eine KESB-Verfügung zu genügen, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 3. Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) besagt, dass die Entscheidgebühr in Verfahren der zivilrechtlichen Beschwerde zwischen CHF 500.00 und CHF 8'000.00 beträgt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden vorliegend auf CHF 500.00 festgesetzt und gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
6 / 7 Die Beschwerdeführerin wird jedoch darauf hingewiesen, dass eine weitere Be- schwerde dieser Art, d.h. ohne jegliche Begründung, als mutwillig angesehen wür- de und der Beschwerdeführerin die Kosten auferlegt würden. 4. Gemäss Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.00] entscheidet der Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz bei einem offensichtlich unzulässigen oder, wie vorliegend, offensichtlich unbegründeten Rechtsmittel.
7 / 7 III.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 3 / 7
G.
Die KESB informierte die Gemeinde E.________ mit Schreiben vom 10.
November 2020, dass zur Unterstützung der Familie J.________ eine sozialpäd-
agogische Familienbegleitung (nachfolgend: SPF) in Erwägung gezogen werde,
deren vorläufige Kostenübernahme die Gemeinde E.________ zu tragen habe.
Die Kostengutsprache der Gemeinde ging am 19. November 2020 bei der KESB
ein.
H.
A._____ wurde mit Schreiben der KESB vom 12. November 2020 ebenfalls
darüber informiert, dass die KESB für ihre Familie eine SPF installieren und für
C.________ und D.________ eine Erziehungsbeistandschaft mit besonderen Be-
fugnissen errichten werde und ihr wurde Gelegenheit gegeben, an der Entscheid-
sitzung vom 23. November 2020 teilzunehmen oder schriftlich zu den geplanten
Massnahmen Stellung zu nehmen.
I.
Mit Schreiben vom 19. November 2020 teilte A._____ der KESB mit, dass
sie keine Erlaubnis gegeben habe, um Entscheidungen für sie zu treffen. Sie wolle
keine weitere Sitzung und auch keine weiteren Briefe erhalten. An der Sitzung der
KESB nahm sie nicht teil.
J.
Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 23. November 2020 (vgl. KG act.
E.1) wurde für C.________ und D.________ schliesslich eine Beistandschaft nach
Kindesschutzrecht (Art. 308 ZGB) errichtet und K.________ zum Beistand er-
nannt. Ihm wurden Aufgaben und Kompetenzen nach Art. 308 Abs. 1 ZGB sowie
nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zugewiesen. Zudem wurde er aufgefordert, sich unver-
züglich nach Erhalt der Ernennungsurkunde die zur Erfüllung der Aufgaben nöti-
gen Kenntnisse zu verschaffen und mit der Kindesmutter persönlich Kontakt auf-
zunehmen. Ausserdem wurde er angewiesen sechsmonatige Zwischenberichte
und jährliche Rechenschaftsberichte einzureichen. Bei Hinweisen auf massgebli-
che Veränderungen der Lebensumstände während der Rechenschaftsperiode
sollte K.________ die KESB mit einem Bericht informieren und allenfalls ein ge-
eignetes Vorgehen empfehlen.
Die Kindesmutter, A._____, wurde in demselben Entscheid angewiesen, während
sechs Monaten aktiv an einer sozialpädagogischen Familienbegleitung durch
L.________ mitzuwirken.
K.
Bei ihrem Entscheid stützte sich die KESB im Wesentlichen auf die Aus-
führungen im Gutachten der KJP, welches die Erziehungsfähigkeit der Kindesmut-
ter als eingeschränkt qualifizierte und wonach ohne enge Unterstützung der Mutter
in Erziehungsangelegenheiten und ohne eine Begleitung der Kinder bei der Aus-
E. 4 / 7
bildung und Persönlichkeitsentwicklung, deren Entwicklung gefährdet sei. Unter
Berücksichtigung, dass A._____ die Zusammenarbeit mit freiwilligen Hilfsangebo-
ten und öffentlichen Diensten abgelehnt hatte, und der Grundsätze der Subsidia-
rität und der Verhältnismässigkeit von Massnahmen des Kindesschutzrechts, wur-
de eine Erziehungsbeistandschaft sowie eine Beistandschaft mit besonderen Be-
fugnissen als angezeigt erachtet.
L.
Mit handschriftlichem Schreiben vom 16. Dezember 2020 teilte A._____
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) H.________ mit, dass sie mit dem Entscheid
der KESB nicht einverstanden sei (vgl. KG act. A.1). Die KESB leitete dieses
Schreiben am 18. Dezember 2020 an das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val
Müstair weiter, welches dieses wiederum mit Schreiben vom 21. Dezember 2020
an das Kantonsgericht von Graubünden weiterleitete (vgl. KG act. D.1).
II. Erwägungen
1.1.
Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann
gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB innert 30 Tagen seit Mitteilung
schriftlich und begründet Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein-
reicht werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizeri-
schen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von
Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Innerhalb des Kantonsge-
richts ist die I. Zivilkammer zuständig (Art. 6 der Verordnung über die Organisation
des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]).
1.2.
Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am
Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung
der KESB direkt betroffene Person. Im Bereich des Kindesschutzes können nebst
den Kindern auch deren Eltern betroffene Personen sein (Daniel Steck, in: Gei-
ser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 29 zu
Art. 450 ZGB m.w.H.). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen, ihr wurde der Entscheid zugestellt und sie wird durch den zuspre-
chenden mit der Einsetzung eines Beistandes nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB
sowie mit den direkt an sie gerichteten Weisungen nach Art. 307 ZGB in ihren
Rechten tangiert, sodass sie als vom Entscheid betroffene Person zur Erhebung
der Beschwerde legitimiert ist.
2.1.
Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen
ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und auch das Gericht ist an
die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB).
E. 5 / 7
2.2.
Gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde beim Gericht schriftlich
und begründet einzureichen, wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderun-
gen gestellt werden dürfen (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zi-
vilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28.
Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085; Daniel Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB).
Von der beschwerdeführenden Partei ist jedoch trotzdem darzulegen und aufzu-
zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie
muss sich mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinan-
dersetzen und auch darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch ange-
wendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Ein von einer betrof-
fenen urteilsfähigen Person unterzeichnetes Schreiben ist hinreichend, wenn das
Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und aus dem Schreiben hervorgeht, warum sie
mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist. Dies
gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB; Daniel Steck,
a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB; vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich
PQ190046 vom 31. Juli 2019, E. 2.1 m.H.a. BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und 138 III
374 E. 4.3.1;).
Immerhin kann somit erwartet werden, dass sich die Beschwerdeführerin mit den
Begründungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und in der Be-
schwerde erklärt, weshalb diese unzutreffend oder ungenügend sein sollen. Die
vorliegende Beschwerde vermag – wie dem Folgenden hervorgeht – nicht einmal
diesen geringen Anforderungen zu genügen.
2.3.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2020 hat die Beschwerdeführerin hand-
schriftlich mitgeteilt, dass sie mit dem Entscheid der KESB nicht einverstanden
sei. Der Eingabe sind weder Anträge zu entnehmen noch enthält die Eingabe eine
Begründung. Aus der Eingabe geht auch nicht hervor, gegen welchen Entscheid
der KESB (C.________ oder D.________) die Beschwerdeführerin Beschwerde
erhebt (vgl. KG act. A.1). Sie vermag somit nicht einmal den geringen Anforderun-
gen an eine Eingabe gegen eine KESB-Verfügung zu genügen, weshalb auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist.
3.
Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ;
BR 320.210) besagt, dass die Entscheidgebühr in Verfahren der zivilrechtlichen
Beschwerde zwischen CHF 500.00 und CHF 8'000.00 beträgt. Die Kosten des
Beschwerdeverfahrens werden vorliegend auf CHF 500.00 festgesetzt und gehen
zu Lasten des Kantons Graubünden.
E. 6 / 7 Die Beschwerdeführerin wird jedoch darauf hingewiesen, dass eine weitere Be- schwerde dieser Art, d.h. ohne jegliche Begründung, als mutwillig angesehen wür- de und der Beschwerdeführerin die Kosten auferlegt würden. 4. Gemäss Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.00] entscheidet der Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz bei einem offensichtlich unzulässigen oder, wie vorliegend, offensichtlich unbegründeten Rechtsmittel.
E. 7 / 7 III.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 12. Januar 2021 Referenz ZK1 20 178 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Cavegn, Vorsitzender Casutt, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführerin Gegenstand Beistandschaft Anfechtungsobj. Entscheide Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Enga- din/Südtäler vom 23.11.2020, mitgeteilt am 25.11.2020 Mitteilung
14. Januar 2021
2 / 7 I. Sachverhalt A. A._____ ist die Mutter von C.________ und D.________. Sie hat die Obhut über die beiden Kinder und wohnt mit ihnen in E.________. Zusammen mit dem in F.________ lebenden Kindsvater G.________ verfügt sie über die gemeinsame elterliche Sorge. B. Nach einer Gefährdungsmeldung bei der KESB Engadin/Südtäler (nachfol- gend: KESB) nahm H.________ als Vertreterin der KESB Kontakt mit A._____ auf. Eine Besprechung mit C.________ und D.________ konnte erst nach der Einholung eines Berichts bei der Hausärztin Dr. med. I.________ und der Schule E.________ stattfinden. C. In der Folge wurde mit Einzelentscheid der KESB vom 11. Mai 2020 ein ambulantes Gutachten bei der Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden (nach- folgend: KJS) eingeholt. Am 26. Mai 2020 ist auch der Vater persönlich über den Stand des Abklärungsverfahrens für seine Kinder informiert worden. D. Am 23. Juli 2020 informierte der Kindesvater die KESB telefonisch darüber, dass der Kindesmutter die Wohnung gekündigt worden sei und die Familie nun provisorisch auf kleinstem Raum beim Grossvater wohne. C.________ habe je- doch mit Hilfe des Grossvaters eine Lehrstelle als Malerin ab 1. August 2020 ge- funden. E. Das Gutachten der KJS vom 28. September 2020 stellte eine Einschrän- kung der Erziehungsfähigkeit der Mutter sowie eine Gefährdung der Entwicklung von C.________ und D.________ fest. Als Massnahmen wurden die psychiatri- sche Begutachtung der Mutter, die psychologische Begleitung von C.________ und D.________ sowie die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft vorgeschla- gen. Das Gutachten wurde auch dem Kindesvater zugestellt und mit ihm bespro- chen. Ebenso wurde das Gutachten am 19. Oktober 2020 der Mutter zusammen mit einer Einladung für eine Anhörung zugestellt. F. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2020 teilte A._____ der KESB mit, sie sei mit dem Gutachten nicht einverstanden und der Besprechungstermin müsse ge- strichen werden. A._____ wurde jedoch mit Schreiben der KESB vom 27. Oktober 2020 und vom 3. November 2020 auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen und ihr wurde geraten, sich im Verfahren vor der KESB rechtlich vertreten zu lassen. Bei- de Schreiben wurden von A._____ negativ kommentiert und auch einer Bespre- chung mit der KESB blieb A._____ fern.
3 / 7 G. Die KESB informierte die Gemeinde E.________ mit Schreiben vom 10. November 2020, dass zur Unterstützung der Familie J.________ eine sozialpäd- agogische Familienbegleitung (nachfolgend: SPF) in Erwägung gezogen werde, deren vorläufige Kostenübernahme die Gemeinde E.________ zu tragen habe. Die Kostengutsprache der Gemeinde ging am 19. November 2020 bei der KESB ein. H. A._____ wurde mit Schreiben der KESB vom 12. November 2020 ebenfalls darüber informiert, dass die KESB für ihre Familie eine SPF installieren und für C.________ und D.________ eine Erziehungsbeistandschaft mit besonderen Be- fugnissen errichten werde und ihr wurde Gelegenheit gegeben, an der Entscheid- sitzung vom 23. November 2020 teilzunehmen oder schriftlich zu den geplanten Massnahmen Stellung zu nehmen. I. Mit Schreiben vom 19. November 2020 teilte A._____ der KESB mit, dass sie keine Erlaubnis gegeben habe, um Entscheidungen für sie zu treffen. Sie wolle keine weitere Sitzung und auch keine weiteren Briefe erhalten. An der Sitzung der KESB nahm sie nicht teil. J. Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 23. November 2020 (vgl. KG act. E.1) wurde für C.________ und D.________ schliesslich eine Beistandschaft nach Kindesschutzrecht (Art. 308 ZGB) errichtet und K.________ zum Beistand er- nannt. Ihm wurden Aufgaben und Kompetenzen nach Art. 308 Abs. 1 ZGB sowie nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zugewiesen. Zudem wurde er aufgefordert, sich unver- züglich nach Erhalt der Ernennungsurkunde die zur Erfüllung der Aufgaben nöti- gen Kenntnisse zu verschaffen und mit der Kindesmutter persönlich Kontakt auf- zunehmen. Ausserdem wurde er angewiesen sechsmonatige Zwischenberichte und jährliche Rechenschaftsberichte einzureichen. Bei Hinweisen auf massgebli- che Veränderungen der Lebensumstände während der Rechenschaftsperiode sollte K.________ die KESB mit einem Bericht informieren und allenfalls ein ge- eignetes Vorgehen empfehlen. Die Kindesmutter, A._____, wurde in demselben Entscheid angewiesen, während sechs Monaten aktiv an einer sozialpädagogischen Familienbegleitung durch L.________ mitzuwirken. K. Bei ihrem Entscheid stützte sich die KESB im Wesentlichen auf die Aus- führungen im Gutachten der KJP, welches die Erziehungsfähigkeit der Kindesmut- ter als eingeschränkt qualifizierte und wonach ohne enge Unterstützung der Mutter in Erziehungsangelegenheiten und ohne eine Begleitung der Kinder bei der Aus-
4 / 7 bildung und Persönlichkeitsentwicklung, deren Entwicklung gefährdet sei. Unter Berücksichtigung, dass A._____ die Zusammenarbeit mit freiwilligen Hilfsangebo- ten und öffentlichen Diensten abgelehnt hatte, und der Grundsätze der Subsidia- rität und der Verhältnismässigkeit von Massnahmen des Kindesschutzrechts, wur- de eine Erziehungsbeistandschaft sowie eine Beistandschaft mit besonderen Be- fugnissen als angezeigt erachtet. L. Mit handschriftlichem Schreiben vom 16. Dezember 2020 teilte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) H.________ mit, dass sie mit dem Entscheid der KESB nicht einverstanden sei (vgl. KG act. A.1). Die KESB leitete dieses Schreiben am 18. Dezember 2020 an das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair weiter, welches dieses wiederum mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 an das Kantonsgericht von Graubünden weiterleitete (vgl. KG act. D.1). II. Erwägungen 1.1. Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB innert 30 Tagen seit Mitteilung schriftlich und begründet Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein- reicht werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizeri- schen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Innerhalb des Kantonsge- richts ist die I. Zivilkammer zuständig (Art. 6 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). 1.2. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffene Person. Im Bereich des Kindesschutzes können nebst den Kindern auch deren Eltern betroffene Personen sein (Daniel Steck, in: Gei- ser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 29 zu Art. 450 ZGB m.w.H.). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ihr wurde der Entscheid zugestellt und sie wird durch den zuspre- chenden mit der Einsetzung eines Beistandes nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB sowie mit den direkt an sie gerichteten Weisungen nach Art. 307 ZGB in ihren Rechten tangiert, sodass sie als vom Entscheid betroffene Person zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist. 2.1. Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und auch das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB).
5 / 7 2.2. Gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen, wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderun- gen gestellt werden dürfen (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zi- vilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085; Daniel Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Von der beschwerdeführenden Partei ist jedoch trotzdem darzulegen und aufzu- zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinan- dersetzen und auch darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch ange- wendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Ein von einer betrof- fenen urteilsfähigen Person unterzeichnetes Schreiben ist hinreichend, wenn das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und aus dem Schreiben hervorgeht, warum sie mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB; Daniel Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB; vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich PQ190046 vom 31. Juli 2019, E. 2.1 m.H.a. BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und 138 III 374 E. 4.3.1;). Immerhin kann somit erwartet werden, dass sich die Beschwerdeführerin mit den Begründungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und in der Be- schwerde erklärt, weshalb diese unzutreffend oder ungenügend sein sollen. Die vorliegende Beschwerde vermag – wie dem Folgenden hervorgeht – nicht einmal diesen geringen Anforderungen zu genügen. 2.3. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2020 hat die Beschwerdeführerin hand- schriftlich mitgeteilt, dass sie mit dem Entscheid der KESB nicht einverstanden sei. Der Eingabe sind weder Anträge zu entnehmen noch enthält die Eingabe eine Begründung. Aus der Eingabe geht auch nicht hervor, gegen welchen Entscheid der KESB (C.________ oder D.________) die Beschwerdeführerin Beschwerde erhebt (vgl. KG act. A.1). Sie vermag somit nicht einmal den geringen Anforderun- gen an eine Eingabe gegen eine KESB-Verfügung zu genügen, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 3. Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) besagt, dass die Entscheidgebühr in Verfahren der zivilrechtlichen Beschwerde zwischen CHF 500.00 und CHF 8'000.00 beträgt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden vorliegend auf CHF 500.00 festgesetzt und gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
6 / 7 Die Beschwerdeführerin wird jedoch darauf hingewiesen, dass eine weitere Be- schwerde dieser Art, d.h. ohne jegliche Begründung, als mutwillig angesehen wür- de und der Beschwerdeführerin die Kosten auferlegt würden. 4. Gemäss Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.00] entscheidet der Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz bei einem offensichtlich unzulässigen oder, wie vorliegend, offensichtlich unbegründeten Rechtsmittel.
7 / 7 III. Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: